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Neues Statut: "Größtmögliche Mogelpackung" - 10.000 Euro statt 7.000 Euro je Monat!
Ja, haben sie gesagt. Ja, wir haben die Wut der Wähler verstanden. Ja, wir werden bescheidener werden. Das war genau vor einem Jahr, am Tag nach der EU-Wahl im Juni 2004. Dabei ging es vor allem um die Abgehobenheit der Brüsseler EU-Spesenritter und die Wähler hatten an den Urnen massiv protestiert. Zur Beruhigung wurden deshalb teure Zeitungsinserate geschaltet. Ein Zitat daraus: „Wir nehmen das (Wahl)-Ergebnis als Auftrag, rasch eine sparsame und klare Spesenregelung durchzusetzen.“ Unterschrift: Österreichs Bundeskanzler Wolfgang Schüssel und ÖVP-Delegationsleiterin Ursula Stenzel. Auch in Deutschland brachten Spitzenpolitiker von CDU, SPD und FDP unzählige Beteuerungen vor. Und jetzt?

Es dauerte ein ganzes Jahr, bis überhaupt ein Reformvorschlag für das EU-Parlament vorgelegt wurde. Wie in Brüssel üblich liefen zunächst heimliche Verhandlungsmarathons, nur ab und zu sickerten einige Details durch. Und die klangen vertretbar: 7.000 Euro etwa sollten EU-Abgeordnete in Zukunft noch verdienen, zwölf Mal jährlich. (Bisher erhalten die 99 deutschen Parlamentarier 7.009 Euro, die 18 österreichischen Vertreter wie jeder Nationalratsabgeordnete 7.600 Euro, allerdings 14 Mal.) Also schien der EU-Vorschlag wie ein sinnvoller Verzicht in wirtschaftlich schwierigen Zeiten. Gut so. Und auch, dass in Zukunft nur noch die tatsächlichen Kosten für Reisen abgerechnet werden können. Bisher lassen Billigtickets die Flüge nach Brüssel für viele EU-Parlamentarier zum zweiten Einkommen werden, weil dafür eine bis zu zehnfach höhere EU-Pauschalzahlung ausgeschüttet wird.
Doch jetzt liegt das wirkliche Reformpapier auf dem Tisch, „Abgeordnetenstatut“ genannt. Es ist eine freche, gefährliche Mogelpackung. Denn hinter der zurückhaltenden Fassade der monatlichen 7.000 Euro-Bezüge tun sich Palasträume auf. Dadurch wird das Einkommen keineswegs sinken, sondern sogar auf 10.000 Euro ansteigen! Wei funktioniert das? Trick eins: Das Statut tritt erst im Jahr 2009 in Kraft, das Einkommen wird aber bis dahin wie bei EU-Beamten jährlich automatisch vorab angepaßt. In vier Jahren können EU-Parlamentarier so bereits mit 8.000 Euro rechnen. Trick zwei: eine neue Gratis-Luxuspension, bezahlt vom EU-Parlament. Schon nach fünf Jahren soll sie 1.200 Euro monatlich betragen. Trick drei: Nur noch eine geringe EU-Steuer auf das Einkommen und die Pension, auch wenn die Abgeordneten weiter in Österreich leben. Trick vier: Eine günstige Luxus-Versorgung bei Krankheit, zwei Drittel der Kosten trägt die EU extra. Trick fünf: Die Reisekosten werden zwar nur nach tatsächlichen Kosten verrechnet, aber man darf in Zukunft sogar regelmäßig in der Business-Klasse fliegen. Und die so genannte „Allgemeine Kostenvergütung“ von netto 3.785 Euro je Monat bleibt unangetastet. Sie ist für Büroaufwendungen abseits von Parlamentsbüros gedacht, doch es müssen dafür keinerlei Nachweise erbracht werden. Darum stecken schon jetzt viele EU-Parlamentarier diese Vergütung als weiteres Supereinkommen in ihre Tasche.
Wem da der Atem stockt, dem geht es wie dem fraktionsfreien EU-Abgeordneten Hans-Peter Martin aus Österreich. Im letzten Augenblick konnte er noch 28 Änderungsanträge einbringen. Falls sie am kommenden Mittwoch, dem 15. Juni 2005, nachmitttags im Rechtsausschuß des EU-Parlaments abgelehnt werden, muß man Alarm schlagen. Es geht um mehr als 60 Millionen Euro Steuergeld im Jahr, die man locker einsparen könnte. Wird sich Kanzler Schüssel an sein Inserate-Versprechen erinnern - und was sagen Angela Merkel und Gerhard Schröder?
ETI-Dokumentation zum neuen Abgeordneten-Statut
Hier das offiziell vorgelegte neue EU-Abgeordnetenstatut im Wortlaut - als PDF-Datei lesbar:
Deutsche Version:

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Von H.P. Martin eingebrachte Änderungsanträge:
In Klammern finden sich die bisherigen Passagen des Statuts, die eingebrachten Änderungen sind fett gedruckt:
E. im Bewußtsein, daß sich für Millionen von Europäerinnen und Europäer die ökonomischen Lebensverhältnisse in den vergangenen Jahren erschwert und oft verschlechtert haben.
(2) Dieser Anspruch besteht für jedes Jahr der Ausübung des Mandats für einen Monat, (mindestens jedoch für sechs und) höchstens für (24) 12 Monate.
2a. beabsichtigt, einem Abgeordnetenstatut nur zuzustimmen, wenn es von der gebotenen finanziellen Bescheidenheit insbesondere bei den Entschädigungen, den Ruhegehältern, der Erstattung der Krankheitskosten, des Übergangsgeldes und von Bescheidenheit bei Kostenerstattungen und Pauschalen aller Art geprägt ist.
(9) Der Abgeordnete erhält nach Maßgabe der Artikel 9 und 10 eine Entschädigung dafür, dass er in dem meisten Fällen auf eine private berufliche Laufbahn verzichtet und -zeitlich begrenzt- der Demokratie in Europa dient. Zur Höhe dieser Entschädigung hat eine vom Europäischen Parlament berufene Expertengruppe im Mai 2000 eine Studie vorgelegt. Eine Entschädigung von (38,5% der Grundbezüge eines Richters am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften) 7.000 Euro zwölf Mal jährlich liegt im Bereich dessen, was die Experten für angemessen erachten. Eine Erhöhung dieser Entschädigung kann nur durch eine Enscheidung des Parlaments mit qualifizierter Mehrheit erfolgen.
(14) Angesichts der Entwicklung auf dem Gebiet der Ruhegehälter in den Mitgliedstaaten erscheint es angezeigt, dass ein ehemaliger Abgeordneter mit Vollendung des (63.) 65. Lebensjahres Anspruch auf das Ruhegehalt hat. Die Regelung des Artikel 14 berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, das Ruhegehalt bei der Ermittlung der Höhe von Ruhegehältern gemäß innerstaatlichem Recht in Anrechnung zu bringen.
(15) entfällt
(17) entfällt
(18) Am 28. Mai 2003 hat das Präsidium des Parlaments eine Reihe neuer Regelungen über die Zahlung von Kosten und Entschädigungen der Abgeordneten auf Grundlage der realen Kosten gebilligt, die (zusammen mit diesem Statut) spätestens am 01. Jänner 2006 in Kraft treten sollen.
Artikel 10
Die Entschädigung beläuft sich auf jeweils (38,5 %) 7.000 Euro zwölf Mal jährlich (der Grundbezüge eines Richters am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften).
Artikel 12
(1) Die Entschädigung nach Artikel 9 unterliegt der (Gemeinschaftssteuer unter den gleichen Bedingungen, wie sie auf der Grundlage von Artikel 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften für die Beamten und übrigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften festgelegt worden sind) nationalen Steuer des jeweiligen Herkunftslandes.
(3) entfällt
(4) entfällt
Artikel 13
(2) Dieser Anspruch besteht für jedes Jahr der Ausübung des Mandats für einen Monat, (mindestens jedoch für sechs und) höchstens für (24) 12 Monate.
Artikel 14
(1) Die ehemaligen Abgeordneten haben mit Vollendung des (63) 65. Lebensjahres Anspruch auf ein Ruhegehalt.
(2) Dieses Ruhegehalt beträgt für jedes volle Jahr der Ausübung des Mandats (3,5) 2,0 % der Entschädigung nach Artikel 10 und für jeden weiteren vollen Monat ein Zwölftel, insgesamt jedoch nicht mehr als (70) 50 %.
(3) Der Anspruch auf Ruhegehalt (besteht unabhängig von jedem anderen Ruhegehalt) wird auf alle anderen Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen zur Gänze angerechnet.
Artikel 15
(1) Die Abgeordneten haben im Falle einer durch zwei unabhängige fachärztliche Atteste festgestellten Invalidität, die während des Mandats entstanden ist, Anspruch auf ein Ruhegehalt.
(2) Artikel 14 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. Die Höhe des Ruhegehaltes beträgt jedoch mindestens (35 %) 25 % der Entschädigung nach Artikel 10.
Artikel 17
(3) Der hinterbliebene Ehegatte erhält (60 %) 30 % des in Absatz 2 genannten Betrages, mindestens jedoch (30 %) 20 % der Entschädigung nach Artikel 10. (Der Anspruch wird durch eine Wiederverheiratung nicht berührt.) Der Anspruch besteht nicht, wenn die Umstände des Einzelfalles keinen vernünftigen Zweifel daran lassen, dass die Ehe nur zu Versorgungszwecken geschlossen wurde.
Artikel 20
(2) Für Reisen zu und von den Arbeitsorten und für sonstige Dienstreisen erstattet das Parlament die tatsächlichen verauslagten Kosten, wobei, wie auch in Unternehmen üblich, die Buchungen über ein vom Parlament beauftragtes Reisebüro möglichst kostengünstig und mit Ausnützung entsprechender Rabattmöglichkeiten erfolgen. Direkte Flugbuchungen durch Abgeordnete sind, wie es auch in Unternehmen üblich ist, nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
(3) Die übrigen mandatsbedingten Aufwendungen (können pauschal erstattet werden) werden wie in den Häusern des US-Kongresses erstattet, mithin zunächst pauschal, dann aber abgerechnet nach Belegen. Dies gilt insbesondere für die bisherige "Allgemeine Kostenvergütung" in der derzeitigen Höhe von 3.785 Euro je Monat, für die gegenwärtig keinerlei Abrechnungen oder Belege vorgelegt werden müssen.
Artikel 21
(2) Das Parlament trägt die durch ihre Beschäftigung tatsächlich anfallenden Kosten bis zu einer maximalen Höhe von 15.000 Euro je Monat. Eine Erhöhung bedarf einer Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit durch das Europäische Parlament.
Artikel 21a neu
Alle im Zusammenhang mit diesem Statut stehenden Entschädigungen an Abgeordnete sowie Erstattungen im Rahmen von Artikel 20 und Artikel 21 müssen jedem Unionsbürger auf dessen Antrag am Sitz des Parlaments transparent und in voller Höhe einsehbar sein.
Artikel 22
(1) Die Abgeordneten haben Anspruch auf Nutzung der Büro- und Kommunikationseinrichtungen (sowie der Dienstfahrzeuge) des Parlaments. Dienstfahrzeuge werden nur in begründeten Ausnahmefällen verwendet, statt dessen werden vor allem Taxikosten gegen Vorlage von Originalbelegen erstattet.
Artikel 25 entfällt
Artikel 27
(1) Der vom Europäischen Parlament eingerichtete freiwillige Pensionsfonds wird nach Inkrafttreten dieses Statuts für die Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten, die in diesem Fond bereits Rechte oder Anwartschaften erworben haben, weitergeführt. Bereits angefallene oder noch anfallende Defizit ein diesen Pensionsfonds dürfen aber nicht aus zusätzlicher öffentlicher Mittelzufuhr ausgeglichen werden. Außerdem ist der Eigenanteil der Abgeordneten an Zahlungen an diesen Pensionsfonds so schnell wie möglich so anzuheben, dass es zu einer Kostendeckung kommt. Dabei ist auszuschließen, dass diese Eigenmittel aus Pauschalen etwa für die Allgemeinen Kostenvergütung aufgebracht werden.
(2) entfällt
Artikel 28
(2) entfällt
Artikel 29
(4) Die Übergangszeit kann die Dauer von (zwei) einer halben Wahlperiode(n) des Europäischen Parlaments nicht überschreiten.
Artikel 30
Dieses Statut tritt nach Zustimmung des Rates und nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am (ersten Tag der im Jahre 2009 beginnenden Wahlperiode des Europäischen Parlaments) 01. Januar 2007 in Kraft
ETI-Meldung vom 10. Juni 2005
Siehe auch:
Warum denken wir bei Europa immer nur an Ärger?
EU-Politiker erhöhen sich die Diäten!
Neue Tricks der EU-Spesenritter
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